Bundesrecht konsolidiert

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Immobilien-Investmentfondsgesetz § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Immobilien-Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 80/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

03.08.2006

Außerkrafttretensdatum

07.05.2008

Abkürzung

ImmoInvFG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Einschränkung der Werbung für Anteilscheine

Paragraph 36,
  1. Absatz einsDie Werbung für Anteilscheine darf nur unter gleichzeitigem Hinweis auf den veröffentlichten Prospekt, auf dessen allfällige Änderungen sowie auf das Veröffentlichungsorgan, das Erscheinungsdatum, das Datum der Mitteilung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, KMG sowie auf allfällige Abholstellen erfolgen. Paragraph 4, KMG gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Die Werbung für Anteile an Immobilienfonds, in denen auf die vergangene Wertentwicklung des Fonds Bezug genommen wird, hat einen Hinweis zu enthalten, aus welchem hervorgeht, dass die Wertentwicklung der Vergangenheit keine verlässlichen Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines Fonds zulässt.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2011

Gesetzesnummer

20002870

Dokumentnummer

NOR40080890

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/80/P36/NOR40080890

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