(4)Absatz 4Immobilienfonds im Sinne des § 1 Abs. 1 dürfen, wenn die Fondsbestimmungen nach Abs. 1 bewilligt wurden, nur mit Zustimmung aller Anteilinhaber in Immobilienspezialfonds (§ 1 Abs. 3) umgewandelt werden.Immobilienfonds im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, dürfen, wenn die Fondsbestimmungen nach Absatz eins, bewilligt wurden, nur mit Zustimmung aller Anteilinhaber in Immobilienspezialfonds (Paragraph eins, Absatz 3,) umgewandelt werden.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 2 Z 9, BGBl. I Nr. 67/2018)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2018,)