Bundesrecht konsolidiert

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Immobilien-Investmentfondsgesetz § 34

Kurztitel

Immobilien-Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 80/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.07.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ImmoInvFG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Fondsbestimmungen

Paragraph 34,
  1. Absatz einsDie Geschäftsleitung der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat Fondsbestimmungen aufzustellen, die das Rechtsverhältnis der Anteilinhaber zur Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien sowie zur Depotbank regeln. Die Fondsbestimmungen sind der Depotbank zur Zustimmung vorzulegen und dem Aufsichtsrat in der nächstfolgenden Sitzung zur Kenntnis zu bringen. Die Fondsbestimmungen bedürfen der Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde, sofern es sich nicht um einen Immobilienspezialfonds (Paragraph eins, Absatz 3,) handelt. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Fondsbestimmungen den berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht widersprechen.
  2. Absatz 2Die Fondsbestimmungen haben außer den sonst in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Angaben Bestimmungen darüber zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      ob die Anteilscheine auf Inhaber oder auf Namen lauten;
    2. Ziffer 2
      nach welchen Grundsätzen die Immobilien ausgewählt werden, die für den Fonds erworben werden;
    3. Ziffer 3
      welcher Anteil des Fondsvermögens höchstens in Bankguthaben bzw. in Forderungswertpapieren gehalten werden darf;
    4. Ziffer 4
      in welcher Höhe ein Mindestanteil des Fondsvermögens in Bankguthaben bzw. in Forderungswertpapieren zu halten ist;
      Erträge des Immobilienfonds dürfen insoweit nicht ausgeschüttet werden, als sie für künftige Instandsetzungen von Gegenständen des Fondsvermögens erforderlich sind;
    5. Ziffer 5
      die Grundsätze für Vorschaurechnungen für die Entwicklung und Erhaltung des Fondsvermögens;
    6. Ziffer 6
      welche Vergütung die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien für die Verwaltung des Fonds erhält und welche Aufwendungen ihr zu ersetzen sind;
    7. Ziffer 7
      ob und bejahendenfalls in welcher Höhe bei der Ausgabe der Anteilscheine dem errechneten Anteilswert ein Aufschlag zur Deckung der Ausgabekosten der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien zugerechnet werden darf;
    8. Ziffer 8
      inwieweit der Jahresertrag an die Anteilinhaber auszuschütten ist. Hierbei kann auch bestimmt werden, dass für einen Immobilienfonds mehrere Gattungen von Anteilscheinen gemäß Paragraph 6, Absatz 6, ausgegeben werden;
    9. Ziffer 9
      zu welchen Zeitpunkten der Wert der Anteile zu ermitteln ist;
    10. Ziffer 10
      ob und bejahendenfalls in welcher Höhe bei der Rücknahme von Anteilscheinen vom Rücknahmepreis eine Vergütung für die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien abgezogen werden darf;
    11. Ziffer 11
      welche Vergütung die Depotbank bei Abwicklung des Immobilienfonds erhält.
  3. Absatz 3Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien darf die Fondsbestimmungen mit Zustimmung der Depotbank ändern; die Änderung bedarf der Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde, sofern es sich nicht um einen Immobilienspezialfonds (Paragraph eins, Absatz 3,) handelt. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Änderung der Fondsbestimmungen den berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht widerspricht. Die Änderung ist zu veröffentlichen. Sie tritt mit dem in der Veröffentlichung angegebenen Tag, frühestens jedoch drei Monate nach der Veröffentlichung, in Kraft. Die Veröffentlichung kann unterbleiben, wenn die Änderung der Fondsbestimmungen sämtlichen Anteilinhabern gemäß Paragraph 19, mitgeteilt wird; in diesem Fall gelten die Interessen der Anteilinhaber als ausreichend gewahrt und tritt die Änderung mit dem in der Mitteilung angegebenen Tag, frühestens jedoch 30 Tage nach Mitteilung an die Anteilinhaber in Kraft. Die Änderung der Fondsbestimmungen ist dem Aufsichtsrat in der nächstfolgenden Sitzung zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 4Immobilienfonds im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, dürfen, wenn die Fondsbestimmungen nach Absatz eins, bewilligt wurden, nur mit Zustimmung aller Anteilinhaber in Immobilienspezialfonds (Paragraph eins, Absatz 3,) umgewandelt werden.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2018,)

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 115/2015

Im RIS seit

29.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019

Gesetzesnummer

20002870

Dokumentnummer

NOR40214232

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/80/P34/NOR40214232

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