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Immobilien-Investmentfondsgesetz § 21

Kurztitel

Immobilien-Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 80/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

03.08.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ImmoInvFG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Veranlagungsvorschriften

Paragraph 21,
  1. Absatz einsNach Maßgabe der Fondsbestimmungen dürfen für einen Immobilienfonds nachstehende in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene Vermögenswerte erworben werden, wobei der Grundsatz der Risikostreuung zu beachten ist:
    1. Ziffer eins
      bebaute Grundstücke;
    2. Ziffer 2
      Grundstücke im Zustand der Bebauung, wenn nach den Umständen mit einem Abschluss der Bebauung in angemessener Zeit zu rechnen ist und die Aufwendungen für die Grundstücke zusammen mit dem Wert der bereits in dem Immobilienfonds befindlichen Grundstücke im Zustand der Bebauung gemäß dieser Ziffer insgesamt 40 vH des Wertes des Immobilienfonds nicht überschreiten;
    3. Ziffer 3
      unbebaute Grundstücke, die für eine alsbaldige eigene Bebauung bestimmt und geeignet sind, wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert der bereits in dem Immobilienfonds befindlichen unbebauten Grundstücke insgesamt 30 vH des Wertes des Immobilienfonds nicht übersteigt;
    4. Ziffer 4
      Baurechte, Superädifikate im Sinne von Paragraph 435, ABGB, Miteigentum sowie Wohnungseigentum, je unter den Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3.
  2. Absatz 2Wenn die Fondsbestimmungen dies vorsehen und die Gegenstände einen dauernden Ertrag erwarten lassen, dürfen für einen Immobilienfonds auch erworben werden
    1. Ziffer eins
      andere in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene Grundstücke, Baurechte sowie Rechte in der Form des Wohnungseigentums, Miteigentums und Baurechts und
    2. Ziffer 2
      außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene Grundstücke der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bezeichneten Art. Die Grundstücke und Rechte nach Ziffer eins, dürfen nur erworben werden, wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert der bereits in dem Immobilienfonds befindlichen Grundstücke und Rechte in der Art der Ziffer eins, 10 vH des Wertes des Immobilienfonds nicht überschreitet. Die Grundstücke nach Ziffer 2, dürfen nur erworben werden, wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert der bereits in dem Immobilienfonds befindlichen Grundstücke in der Art der Ziffer 2, 20 vH des Wertes des Immobilienfonds nicht überschreitet. Bei den Grundstücken nach Ziffer 2, gelten ferner die Begrenzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wertes des Immobilienfonds der Wert der Grundstücke nach Ziffer 2, tritt.
  3. Absatz 3Ein Vermögensgegenstand gemäß Absatz eins und 2 darf nur erworben werden, wenn er zuvor von wenigstens zwei Sachverständigen (Paragraph 29, Absatz eins und 2) unabhängig von einander bewertet worden ist und die aus dem Immobilienfonds zu erbringende Gegenleistung den ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich übersteigt.
  4. Absatz 4Die Grundsätze für die Auswahl der Vermögenswerte gemäß Absatz eins und 2 und die Veranlagungsgrenzen sind in den Fondsbestimmungen zu regeln.
  5. Absatz 5Für einen Immobilienfonds dürfen auch Gegenstände erworben werden, die zur Bewirtschaftung der Vermögenswerte des Fonds erforderlich sind.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2006,)

  6. Absatz 7Die Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften berührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes nicht.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2015

Gesetzesnummer

20002870

Dokumentnummer

NOR40080883

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/80/P21/NOR40080883

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