Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Immobilien-Investmentfondsgesetz § 20

Kurztitel

Immobilien-Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 80/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.09.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ImmoInvFG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Schutz von Bezeichnungen

Paragraph 20,

Die Bezeichnungen „Immobilien-Kapitalanlagefonds“, „Kapitalanlagefonds für Immobilien“, „Immobilienfonds“, „Immobilieninvestmentfonds“, „Immobilieninvestmentanteilschein“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen dürfen nur für Immobilienfonds und deren Anteilscheine verwendet sowie nur in die Firma von Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien aufgenommen werden. Der Zusatz „mündelsicher“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen in Verbindung mit Immobilienfonds dürfen nur für Immobilienfonds gemäß Paragraph 6, Absatz 7, verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2015

Gesetzesnummer

20002870

Dokumentnummer

NOR40043695

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/80/P20/NOR40043695

Navigation im Suchergebnis