(1)Absatz einsEin AIFM (§ 2 Abs. 1 Z 2 AIFMG), der zur Verwaltung von Immobilienfonds berechtigt ist (§ 1 Abs. 1 Z 13a BWG), ist eine Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und unterliegt den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.Ein AIFM (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AIFMG), der zur Verwaltung von Immobilienfonds berechtigt ist (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13 a, BWG), ist eine Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und unterliegt den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.