Bundesrecht konsolidiert

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Immobilien-Investmentfondsgesetz § 19

Kurztitel

Immobilien-Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 80/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

21.07.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ImmoInvFG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Veröffentlichungen

Paragraph 19,
  1. Absatz einsFür durch dieses Bundesgesetz oder die Fondsbestimmungen angeordnete Veröffentlichungen gilt Paragraph 8, Absatz 3, KMG 2019. Der Emittent hat jedenfalls eine Mitteilung zu veröffentlichen, aus der hervorgeht, wie der Prospekt sonst gemäß Absatz 3, veröffentlicht wird und wo er erhältlich ist. Wird der Prospekt in elektronischer Form veröffentlicht, so muss dem Anleger jedenfalls von der Kapitalanlagegesellschaft oder von den Finanzintermediären, die die Anteile verkaufen, auf Verlangen eine Papierversion zur Verfügung gestellt werden.
  2. Absatz 2Sind die Anteilinhaber gemäß diesem Bundesgesetz über bestimmte Tatsachen oder Vorgänge zu informieren, so sind diese Informationen, sofern in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, den Anteilinhabern auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen, wobei im Falle eines anderen dauerhaften Datenträgers als Papier folgende Bedingungen erfüllt sein müssen:
    1. Ziffer eins
      Die Bereitstellung der Informationen muss den Rahmenbedingungen angemessen sein, unter denen die Geschäftstätigkeiten zwischen Anteilinhaber und dem Immobilien fonds oder, sofern relevant, der jeweiligen Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien ausgeführt werden oder werden sollen; und
    2. Ziffer 2
      der Anteilinhaber, dem die Informationen zur Verfügung zu stellen sind, hat sich bei der Wahl zwischen Informationen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger ausdrücklich für Letzteres entschieden.
  3. Absatz 3Für die Zwecke des Absatz 2, ist die Bereitstellung von Informationen auf elektronischem Wege im Hinblick auf die Rahmenbedingungen, unter denen die Geschäftstätigkeiten zwischen Immobilienfonds oder der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und dem Anteilinhaber ausgeführt werden oder werden sollen, als angemessen zu betrachten, wenn der Anteilinhaber nachweislich über einen regelmäßigen Zugang zum Internet verfügt. Dies gilt als nachgewiesen, wenn der Anteilinhaber für die Ausführung dieser Geschäfte eine E-Mail-Adresse angegeben hat. Andernfalls sind die Informationen dem Anteilinhaber an eine von ihm bei Erwerb der Anteile bekannt gegebene Adresse zuzustellen.
  4. Absatz 4Soweit Anteilscheine nicht von der Kapitalanlagegesellschaft für Immoblien verwahrt werden oder diese die Übermittlung von Informationen selbst nicht vornehmen kann, hat sie den depotführenden Stellen der Anteilinhaber die Informationen in angemessener Weise für eine Übermittlung an die Anteilinhaber bereitzustellen. Die depotführenden Stellen haben die Informationen unverzüglich nach der Bereitstellung den Anteilinhabern zu übermitteln.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 69/2008; Art. 1, BGBl. I Nr. 115/2015

Im RIS seit

23.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20002870

Dokumentnummer

NOR40216188

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/80/P19/NOR40216188

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