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Immobilien-Investmentfondsgesetz § 15

Kurztitel

Immobilien-Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 80/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

08.05.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ImmoInvFG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Beendigung der Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDie Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien kann die Verwaltung eines Immobilienfonds nach Einholung der Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten durch öffentliche Bekanntmachung (Paragraph 19,) kündigen. Die Bewilligung ist dann zu erteilen, wenn die Interessen der Anleger ausreichend gewahrt sind.
  2. Absatz 2Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien kann die Verwaltung unter gleichzeitiger Anzeige an die Finanzmarktaufsichtsbehörde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung kündigen, wenn das Fondsvermögen 30 Millionen Euro unterschreitet. Eine Kündigung wegen Unterschreitung des Fondsvermögens ist während einer Kündigung der Verwaltung des Fondsvermögens gemäß Absatz eins, nicht zulässig.
  3. Absatz 3Das Recht der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien zur Verwaltung eines Immobilienfonds erlischt mit dem Wegfall der Konzession für das Immobilienfondsgeschäft oder mit dem Beschluss ihrer Auflösung.
  4. Absatz 4Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien kann die Verwaltung eines Immobilienfonds mit Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde ohne Kündigung nach Absatz eins, durch Übertragung der zum Fondsvermögen gehörenden Vermögenswerte in einen anderen, von der gleichen oder einer anderen Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien verwalteten Immobilienfonds oder durch Zusammenlegung im Wege der Neubildung beenden. Die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2, sind anzuwenden. Dem Anteilinhaber dürfen durch diese Vorgangsweise keine Kosten entstehen.
  5. Absatz 5Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien kann die Verwaltung eines Immobilienfonds mit Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde ohne Kündigung nach Absatz eins, auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien übertragen. Die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden. Dem Anteilinhaber dürfen durch diese Vorgangsweise keine Kosten entstehen.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 69/2008

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2015

Gesetzesnummer

20002870

Dokumentnummer

NOR40097986

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/80/P15/NOR40097986

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