Bundesrecht konsolidiert

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Immobilien-Investmentfondsgesetz § 1

Kurztitel

Immobilien-Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 80/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ImmoInvFG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Immobilienfonds

Paragraph eins,
  1. Absatz einsEin Immobilienfonds ist ein überwiegend aus Vermögenswerten im Sinne des Paragraph 21, bestehendes Sondervermögen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt.
  2. Absatz eins aDie Paragraphen 2 bis 39 gelten für Sondervermögen gemäß Absatz eins,, deren Anteile für den Vertrieb an Privatkunden gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 36, Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, bestimmt sind.
  3. Absatz eins bDie Paragraphen 40 bis 42 gelten für Sondervermögen gemäß Absatz eins,, für AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG sowie für jede einem ausländischen Recht unterstehende Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien, die nach Gesetz, Satzung oder tatsächlicher Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung errichtet ist.
  4. Absatz 2Das Fondsvermögen eines Immobilienfonds steht im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, die dieses treuhändig für die Anteilinhaber hält und verwaltet.
  5. Absatz 3Ein Immobilienspezialfonds ist ein Sondervermögen gemäß Absatz eins,, dessen Anteilscheine auf Grund der Fondsbestimmungen jeweils von nicht mehr als zwanzig Anteilinhabern, die der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien bekannt sein müssen und die keine natürliche Personen sind, gehalten werden. Als ein solcher Anteilinhaber gilt auch eine Gruppe von solchen Anteilinhabern, sofern sämtliche Rechte dieser Anteilinhaber im Verhältnis zur Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien einheitlich durch einen gemeinsamen Vertreter ausgeübt werden. Die Fondsbestimmungen haben eine Regelung darüber zu enthalten, dass eine Übertragung der Anteilscheine von den Anteilinhabern nur mit Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien erfolgen darf. Das Erfordernis der zumindest zweimaligen Wertermittlung im Monat (Paragraph 8, Absatz 4,) kann in den Fondsbestimmungen des Immobilienspezialfonds abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgelegt werden. Bei Immobilienspezialfonds können die Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien den Veröffentlichungspflichten nach diesem Bundesgesetz dadurch genügen, dass sie alle Anteilinhaber jeweils nachweislich schriftlich oder auf eine andere mit den jeweiligen Anteilinhabern vereinbarte Art informieren. Bei Immobilienspezialfonds ist eine Mitteilung der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, die Rücknahme der Anteilscheine auszusetzen, nur den Anteilinhabern in geeigneter Weise mitzuteilen; diese sind auch über die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Eine diesbezügliche Anzeige an die Finanzmarktaufsichtsbehörde kann bei Immobilienspezialfonds unterbleiben. Die Fondsbestimmungen können eine von Paragraph 11, Absatz eins, abweichende Regelung zur Rückgabefrist vorsehen, wenn diese mit dem Liquiditätsprofil des Immobilienspezialfonds vereinbar ist.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 135/2013

Schlagworte

Ausgabepreis

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002870

Dokumentnummer

NOR40239626

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/80/P1/NOR40239626

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