Bundesrecht konsolidiert

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Internationales Steuervergütungsgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Steuervergütungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

IStVG

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: Ist auf Vergütungszeiträume ab dem 1. Jänner 2004
anzuwenden (vgl. § 13).

Text

Paragraph 7,

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wird ermächtigt, die Übermittlung der Daten sowie Durchführungsbestimmungen mit Verordnung näher zu regeln.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021

Gesetzesnummer

20002874

Dokumentnummer

NOR40043741

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/71/P7/NOR40043741

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