Bundesrecht konsolidiert

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Internationales Steuervergütungsgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Steuervergütungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

21.08.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

IStVG

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: Ist auf Vergütungszeiträume ab dem 1. Jänner 2004
anzuwenden (vgl. § 13).

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz einsZuständige Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter. Die Zuständigkeit erstreckt sich ungeachtet der Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes auf alle Angelegenheiten der ausländischen Vertretungsbehörden in Österreich und ihrer Funktionäre zur Vergütung von Umsatzsteuer. Dabei ist die zuständige Behörde berechtigt, mit den Vergütungsberechtigten unmittelbar zu verkehren.
  2. Absatz 2Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Vergütungsberechtigten und der zuständigen Behörde kann die Vermittlung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in Anspruch genommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021

Gesetzesnummer

20002874

Dokumentnummer

NOR40043740

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/71/P6/NOR40043740

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