Bundesrecht konsolidiert

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Kohleabgabegesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kohleabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

21.08.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden (vgl. § 8).

Text

Erhebung der Abgabe

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDer Abgabenschuldner gemäß Paragraph 4, hat bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monats (Fälligkeitstag) die Abgabe für die im Kalendermonat gelieferte oder verbrauchte Menge an Kohle selbst zu berechnen und zu entrichten. Beträge unter 50 Euro sind nicht zu entrichten.
  2. Absatz 2Zum letzten Fälligkeitstag für jedes Kalenderjahr sind Abweichungen der selbst berechneten bzw. entrichteten Beträge von der tatsächlichen Jahresabgabenschuld auszugleichen. Abgabenschuldner, die den Gewinn gemäß Paragraph 2, Absatz 5, des Einkommensteuergesetzes 1988 oder gemäß Paragraph 7, Absatz 5, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, können den Ausgleich am ersten auf den Bilanzstichtag folgenden Fälligkeitstag vornehmen.
  3. Absatz 3Wird die Abgabe nicht oder in offensichtlich unrichtiger Höhe entrichtet, dann hat das Finanzamt die Abgabe festzusetzen. Die festgesetzte Abgabe hat die in Absatz eins, genannte Fälligkeit.
  4. Absatz 4Der Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) zur Abgabe veranlagt. Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Abgabenschuldner dem Finanzamt eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. In diese sind die Gesamtmenge der im vergangenen Jahr gelieferten bzw. verbrauchten Menge an Kohle aufzunehmen.
  5. Absatz 5Die Erhebung der Abgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständigen Finanzamt.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20002873

Dokumentnummer

NOR40043731

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/71/P6/NOR40043731

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