Bundesrecht konsolidiert

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Internationales Steuervergütungsgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Steuervergütungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

21.08.2003

Außerkrafttretensdatum

07.01.2021

Abkürzung

IStVG

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: Ist auf Vergütungszeiträume ab dem 1. Jänner 2004
anzuwenden (vgl. § 13).

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsWerden Gegenstände, hinsichtlich derer Umsatzsteuer vergütet wurde, innerhalb von zwei Jahren ab der Anschaffung entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben, so ist die vergütete Umsatzsteuer zurückzuzahlen oder auf den Vergütungsbetrag des Vergütungszeitraumes, in dem die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe erfolgt, anzurechnen. Ein allenfalls verbleibender Restbetrag ist auf geltend gemachte Umsatzsteuerbeträge späterer Vergütungszeiträume anzurechnen.
  2. Absatz 2Für Kraftfahrzeuge, die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, Litera d, UStG 1994 steuerfrei geliefert wurden, gilt die jeweilige Sperrfrist nach Paragraph 93, Absatz eins, ZollR-DG. Würden bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 93, Absatz eins, ZollR-DG die Einfuhrabgaben nicht erhoben, so erfolgt auch keine Nacherhebung der Umsatzsteuer. Andernfalls ist die Umsatzsteuer beim Vergütungsberechtigten, dem steuerfrei geliefert wurde, nachzuerheben. Zu diesem Zweck gilt die Umsatzsteuer mit dem Steuerbetrag, der sich bei steuerpflichtiger Lieferung ergeben hätte, als vergütet. Die Nacherhebung hat nach Absatz eins, zu erfolgen.
  3. Absatz 3Für neue Kraftfahrzeuge, die von Vergütungsberechtigten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, gemäß Artikel 6, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, ZollR-DG steuerfrei erworben wurden, gilt Absatz 2, sinngemäß.
  4. Absatz 4Ändert sich der Steuerbetrag für eine erbrachte Leistung nach erfolgter Antragstellung oder kommt hervor, dass auf andere Weise Umsatzsteuer zu Unrecht vergütet wurde, so ist der zu Unrecht vergütete Betrag zurückzuzahlen oder auf den Umsatzsteuerbetrag des Vergütungszeitraums anzurechnen, in dem die zuständige Behörde davon Kenntnis erhalten hat. Ein allenfalls verbleibender Restbetrag ist auf geltend gemachte Umsatzsteuerbeträge späterer Vergütungszeiträume anzurechnen. Die Rückzahlung oder Anrechnung hat zu unterbleiben, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Umsatzsteuer zu Unrecht vergütet wurde, ein Zeitraum von mehr als zehn Jahren verstrichen ist.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021

Gesetzesnummer

20002874

Dokumentnummer

NOR40043739

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/71/P5/NOR40043739

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