(3)Absatz 3Die zuständige Behörde ist berechtigt, die geltend gemachten Ansprüche auf Umsatzsteuervergütung unter Mitwirkung der Vergütungsberechtigten auf ihre Richtigkeit zu prüfen und zu diesem Zweck die Vergütungsberechtigten um Vorlage der Rechnungen (§ 2 Abs. 3) zu ersuchen. Wird dieser Mitwirkung nicht entsprochen, so ist für den Vergütungszeitraum, auf den sich das Ersuchen um Rechnungsvorlage bezieht, keine Umsatzsteuer zu vergüten. Ergibt sich auf Grund der vorgelegten Rechnungen ein geringerer Umsatzsteuerbetrag als nach diesem Bundesgesetz vergütbar ist, so ist, vorbehaltlich des § 3 Z 1, nur der geringere Betrag an Umsatzsteuer zu vergüten.Die zuständige Behörde ist berechtigt, die geltend gemachten Ansprüche auf Umsatzsteuervergütung unter Mitwirkung der Vergütungsberechtigten auf ihre Richtigkeit zu prüfen und zu diesem Zweck die Vergütungsberechtigten um Vorlage der Rechnungen (Paragraph 2, Absatz 3,) zu ersuchen. Wird dieser Mitwirkung nicht entsprochen, so ist für den Vergütungszeitraum, auf den sich das Ersuchen um Rechnungsvorlage bezieht, keine Umsatzsteuer zu vergüten. Ergibt sich auf Grund der vorgelegten Rechnungen ein geringerer Umsatzsteuerbetrag als nach diesem Bundesgesetz vergütbar ist, so ist, vorbehaltlich des Paragraph 3, Ziffer eins,, nur der geringere Betrag an Umsatzsteuer zu vergüten.