Bundesrecht konsolidiert

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Internationales Steuervergütungsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Steuervergütungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

21.08.2003

Außerkrafttretensdatum

07.01.2021

Abkürzung

IStVG

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: Ist auf Vergütungszeiträume ab dem 1. Jänner 2004
anzuwenden (vgl. § 13).

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsVergütungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Für jeden Vergütungszeitraum ist ein gesonderter Antrag zu stellen, der mit dem auf den Ablauf des Vergütungszeitraums beginnenden Tag eingereicht werden kann. Der Antrag darf nur Vergütungsbeträge von Rechnungen, deren Ausstellungsdatum innerhalb dieses Vergütungszeitraums liegt, enthalten. Wurde für ein Kalenderjahr gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, die Pauschalierung in Anspruch genommen, so ist für jeden Vergütungszeitraum ein eigener Antrag zwecks Auszahlung des jeweiligen pauschalen Vergütungsbetrages einzureichen.
  2. Absatz 2Der Antrag auf Umsatzsteuervergütung ist nach dem amtlichen Vordruck unmittelbar bei der zuständigen Behörde einzureichen. Die Einreichung hat durch die ausländischen Vertretungsbehörden und im Fall des entlastungsberechtigten Personals internationaler Organisationen durch die internationale Organisation zu erfolgen.
  3. Absatz 3Die zuständige Behörde ist berechtigt, die geltend gemachten Ansprüche auf Umsatzsteuervergütung unter Mitwirkung der Vergütungsberechtigten auf ihre Richtigkeit zu prüfen und zu diesem Zweck die Vergütungsberechtigten um Vorlage der Rechnungen (Paragraph 2, Absatz 3,) zu ersuchen. Wird dieser Mitwirkung nicht entsprochen, so ist für den Vergütungszeitraum, auf den sich das Ersuchen um Rechnungsvorlage bezieht, keine Umsatzsteuer zu vergüten. Ergibt sich auf Grund der vorgelegten Rechnungen ein geringerer Umsatzsteuerbetrag als nach diesem Bundesgesetz vergütbar ist, so ist, vorbehaltlich des Paragraph 3, Ziffer eins,, nur der geringere Betrag an Umsatzsteuer zu vergüten.
  4. Absatz 4Der von Vergütungsberechtigten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, in einem formell mängelfreien Antrag (Absatz 2,) geltend gemachte Umsatzsteuerbetrag ist ohne unnötigen Aufschub zur Auszahlung zu bringen. Auf Grund von Überprüfungen der Rechnungen (Absatz 3,) festgestellte Überzahlungen sind auf geltend gemachte Umsatzsteuerbeträge späterer Vergütungszeiträume anzurechnen.
  5. Absatz 5Soweit dem Vergütungsantrag entsprochen wird, unterbleibt eine schriftliche Erledigung.
  6. Absatz 6Wenn schriftliche Erledigungen zu ergehen haben, ist Paragraph 11, Absatz 2, Zustellgesetz nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021

Gesetzesnummer

20002874

Dokumentnummer

NOR40043738

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/71/P4/NOR40043738

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