Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Internationales Steuervergütungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
31.12.2004
Außerkrafttretensdatum
07.01.2021
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz ist auf Vergütungszeiträume ab dem 1. Jänner 2004 anzuwenden.
(2)Absatz 2Umsatzsteuervergütungen nach dem Bundesgesetz vom 19. Mai 1976 über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder (BGBl. Nr. 257/1976, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001), Vergütungen von Elektrizitätsabgabe nach § 6 Abs. 4 Elektrizitätsabgabegesetz und Vergütungen von Erdgasabgabe nach § 7 Abs. 4 Erdgasabgabegesetz haben letztmalig für den Abrechnungszeitraum zweites Halbjahr 2003 zu erfolgen. Käme es auf Grund des Übergangs von der Anwendung der genannten Gesetze zu diesem Bundesgesetz zu einer doppelten Vergütung oder zu keiner Vergütung, so steht der Anspruch auf Vergütung insgesamt einmal zu.Umsatzsteuervergütungen nach dem Bundesgesetz vom 19. Mai 1976 über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1976,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,), Vergütungen von Elektrizitätsabgabe nach Paragraph 6, Absatz 4, Elektrizitätsabgabegesetz und Vergütungen von Erdgasabgabe nach Paragraph 7, Absatz 4, Erdgasabgabegesetz haben letztmalig für den Abrechnungszeitraum zweites Halbjahr 2003 zu erfolgen. Käme es auf Grund des Übergangs von der Anwendung der genannten Gesetze zu diesem Bundesgesetz zu einer doppelten Vergütung oder zu keiner Vergütung, so steht der Anspruch auf Vergütung insgesamt einmal zu. (3)Absatz 3§ 7 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft. Mit diesem Tag kann auch die Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zur näheren Regelung der Übermittlung der Daten in Kraft gesetzt werden.Paragraph 7, tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft. Mit diesem Tag kann auch die Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zur näheren Regelung der Übermittlung der Daten in Kraft gesetzt werden.
(4)Absatz 4§ 2 Abs. 4, § 3, § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004, sind erstmalig auf Vergütungszeiträume ab dem 1. Jänner 2005 anzuwenden.Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 3,, Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 11, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,, sind erstmalig auf Vergütungszeiträume ab dem 1. Jänner 2005 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2021
Gesetzesnummer
20002874
Dokumentnummer
NOR40062064