Bundesrecht konsolidiert

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Internationales Steuervergütungsgesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Steuervergütungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 71/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

31.12.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

IStVG

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 2
ab 1.1.2005
§ 13 Abs. 4

Text

Erdgasabgabe

Paragraph 11,
  1. Absatz einsVergütungsberechtigte im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, haben in sinngemäßer Anwendung der für die Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen Anspruch auf Vergütung der Erdgasabgabe.
  2. Absatz 2Vergütungsberechtigte im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, haben in sinngemäßer Anwendung der für die Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Vergütung der Erdgasabgabe:
    1. Ziffer eins
      Die Vergütung darf für den einzelnen Vergütungsberechtigten den Gesamtbetrag von 180 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen.
    2. Ziffer 2
      Voraussetzung ist weiters, dass die ausländische Vertretungsbehörde (die internationale Organisation), durch welche gemäß Paragraph 4, Absatz 2, die Einreichung des Vergütungsantrages zu erfolgen hat, auf dem Vergütungsantrag bestätigt, dass sie selbst für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung der diesbezüglichen Erdgasabgabe beantragt.
    3. Ziffer 3
      Der in Ziffer eins, genannte Betrag verdoppelt sich bei Vergütungsberechtigten, die für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung von Elektrizitätsabgabe in Anspruch nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021

Gesetzesnummer

20002874

Dokumentnummer

NOR40062063

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/71/P11/NOR40062063

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