Bundesrecht konsolidiert

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Kohleabgabegesetz § 1

Kurztitel

Kohleabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

21.08.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden (vgl. § 8).

Text

Steuerbare Vorgänge, Steuergebiet

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Kohleabgabe unterliegen
    1. Ziffer eins
      Die Lieferung von Kohle im Steuergebiet, ausgenommen die Lieferung an Kohlehändler zur Weiterlieferung.
    2. Ziffer 2
      Der Verbrauch von Kohle durch Kohlehändler oder Kohleerzeuger und der Verbrauch von selbst in das Steuergebiet verbrachter Kohle im Steuergebiet.
  2. Absatz 2Die Lieferung im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, erfolgt an dem Ort, an dem der Empfänger über die Kohle verfügen kann.
  3. Absatz 3Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet mit Ausnahme der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2011

Gesetzesnummer

20002873

Dokumentnummer

NOR40043726

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/71/P1/NOR40043726

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