Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2003
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 124
Inkrafttretensdatum
20.08.2003
Außerkrafttretensdatum
21.11.2011
Abkürzung
TKG 2003
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Information durch die Regulierungsbehörde
§ 124.Paragraph 124,
Die Regulierungsbehörde hat auf begründeten schriftlichen Antrag der Europäischen Kommission dieser diejenigen Informationen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Beziehen sich die an die Europäische Kommission zu übermittelnden Informationen auf von Betreibern von Kommunikationsdiensten oder -netzen bereitgestellte Daten, hat die Regulierungsbehörde diese Bereitsteller von der Übermittlung der Informationen zu unterrichten.
Schlagworte
Kommunikationsnetz
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2011
Gesetzesnummer
20002849
Dokumentnummer
NOR40042808