Bundesrecht konsolidiert

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Öffnungszeitengesetz 2003 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Öffnungszeitengesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 48/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.08.2003

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Paragraph 2,

Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen

  1. Ziffer eins
    die Warenabgabe aus Automaten;
  2. Ziffer 2
    der Warenverkauf im Rahmen eines Gastgewerbes in dem im Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 4, GewO 1994 bezeichneten Umfang;
  3. Ziffer 3
    Tankstellen für den Verkauf von Betriebsstoffen für Kraftfahrzeuge sowie für den Kleinverkauf von im Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 angeführten Waren;
  4. Ziffer 4
    Verkaufsstellen im Kasernenbereich, die Waren nur an Angehörige des Bundesheeres, der Gendarmerie oder der Bundespolizei und an die in der Kaserne tätigen Bediensteten abgeben (“Marketendereien”), und
  5. Ziffer 5
    der Marktverkehr.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011

Gesetzesnummer

20002816

Dokumentnummer

NOR40042359

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/48/P2/NOR40042359

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