Bundesrecht konsolidiert

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Öffnungszeitengesetz 2003 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Öffnungszeitengesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 48/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.08.2003

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Geschlechtergerechter Sprachgebrauch, Außer-Kraft-Treten des Öffnungszeitengesetzes 1991, Übergangsbestimmung

Paragraph 12,
  1. Absatz einsAlle personenbezogenen Bezeichnungen sind in der Form zu verwenden, die das Geschlecht des Trägers zum Ausdruck bringt.
  2. Absatz 2Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Öffnungszeitengesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1997, außer Kraft.
  3. Absatz 3Die nach dem Öffnungszeitengesetz 1991 erlassenen Verordnungen, die ein Offenhalten der Verkaufsstellen über die Regelung des Paragraph 4, Absatz 3, hinaus vorsehen, gelten innerhalb ihres räumlichen Geltungsbereiches als Bundesgesetze weiter und treten mit Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes außer Kraft. Bis zum In-Kraft-Treten der Verordnungen gemäß Paragraph 7, Ziffer eins, dürfen die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Verkaufsstellen im Sinne des Paragraph 7, Ziffer eins, mit einer größeren Verkaufsfläche als 80 Quadratmeter weiter betrieben werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011

Gesetzesnummer

20002816

Dokumentnummer

NOR40042369

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/48/P12/NOR40042369

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