Bundesrecht konsolidiert

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Vollzugsgebührengesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vollzugsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 31/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

12.01.2008

Außerkrafttretensdatum

30.09.2014

Abkürzung

VGebG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Beachte

Ist anzuwenden, wenn die Amtshandlung nach dem 29. Februar 2008 vorgenommen wird (vgl. § 34 Abs. 2).

Text

Fahrnisexekution

Paragraph 11,
  1. Absatz einsBei der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen oder auf Forderungen aus Papieren nach Paragraph 296, EO beträgt die Vergütung von dem an den Gerichtsvollzieher insgesamt gezahlten oder von ihm weggenommenen Betrag:
    1. bis
      150 Euro
      4,6%,
       
    2. vom
      Mehrbetrag bis 400 Euro
      2,7%,
       
    3. vom
      Mehrbetrag bis 800 Euro
      1,2%,
       
    4. vom
      Mehrbetrag bis 4 000 Euro
      0,8%,
       
    5. vom
      Mehrbetrag bis 8 000 Euro
      0,6%,
       
    6. vom
      Mehrbetrag bis 50 000 Euro
      0,2% und
       
    7. vom
      Mehrbetrag über 50 000 Euro
      0,1%,
       

mindestens jedoch 5 Euro.

  1. Absatz 2Bei Pfändung beträgt die Vergütung 6 Euro. Wird der gepfändete Gegenstand verwertet, so gebührt zusätzlich eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung nach Absatz eins,
  2. Absatz 3Weist der Verpflichtete beim ersten Vollzugsversuch des Gerichtsvollziehers Vollzahlung nach, so beträgt die Vergütung 4,50 Euro; weist der Verpflichtete bei späteren Vollzugsversuchen Zahlung nach, insbesondere wenn Zahlung dem Gerichtsvollzieher in Aussicht gestellt wurde, so beträgt die Vergütung die Hälfte der Vergütung nach Absatz eins,, höchstens jedoch 21 Euro.
  3. Absatz 4Unterbleibt die Pfändung mangels pfändbarer Gegenstände, so beträgt die Vergütung 2 Euro.
  4. Absatz 5Wird kein Tatbestand nach Absatz eins bis 4 verwirklicht, so beträgt die Vergütung 70 Cent.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2014

Gesetzesnummer

20002759

Dokumentnummer

NOR40096492

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/31/P11/NOR40096492

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