(2)Absatz 2Durch dieses Bundesgesetz wird in gesetzlich geregelte Rechte und Pflichten von Angehörigen freier Berufe, auch bei Ausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, sowie in die gesetzlichen Aufgaben der Mitarbeiter der Jugendwohlfahrt nicht eingegriffen. Gleiches gilt für die Voraussetzungen der Berufsausübung und die Tätigkeit der Bewährungshilfe in Strafsachen sowie für die Mitwirkung von Konfliktreglern am außergerichtlichen Tatausgleich nach § 90g Abs. 3 StPO und § 29a BewHG.Durch dieses Bundesgesetz wird in gesetzlich geregelte Rechte und Pflichten von Angehörigen freier Berufe, auch bei Ausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, sowie in die gesetzlichen Aufgaben der Mitarbeiter der Jugendwohlfahrt nicht eingegriffen. Gleiches gilt für die Voraussetzungen der Berufsausübung und die Tätigkeit der Bewährungshilfe in Strafsachen sowie für die Mitwirkung von Konfliktreglern am außergerichtlichen Tatausgleich nach Paragraph 90 g, Absatz 3, StPO und Paragraph 29 a, BewHG.