Bundesrecht konsolidiert

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Zivilrechts-Mediations-Gesetz § 14

Kurztitel

Zivilrechts-Mediations-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 29/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZivMediatG

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Text

Streichung von der Liste

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Justiz hat, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Ausschusses für Mediation, mit Bescheid den Mediator von der Liste zu streichen, wenn ihm zur Kenntnis gelangt, dass eine Voraussetzung nach Paragraph 9, weggefallen ist oder nicht bestanden hat, der Mediator seiner Pflicht nach Paragraph 20, nicht nachkommt oder er sonst gröblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen seine Pflichten verstoßen hat.
  2. Absatz 2Darüber hinaus ist der Mediator im Fall seines Verzichts, seines Todes oder wegen Ablaufs der Frist (Paragraph 13,) von der Liste zu streichen.
  3. Absatz 3Im Fall der Streichung ist der bisherige Eintrag in Evidenz zu halten.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2016

Gesetzesnummer

20002753

Dokumentnummer

NOR40041419

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/29/P14/NOR40041419

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