Bundesrecht konsolidiert

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Orientalisch-orthodoxes Kirchengesetz § 7

Kurztitel

Orientalisch-orthodoxes Kirchengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 20/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

26.04.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

OrientKG

Index

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Text

Mitteilungspflicht

Paragraph 7,

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat jedermann Auskunft über die Anschrift einer anerkannten Kirche (Kirchengemeinde) und über deren nach außen vertretungsbefugte Organe zu erteilen. Ferner ist auf Antrag einer anerkannten Kirche (Kirchengemeinde) oder auch sonst von Personen oder Institutionen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, eine Bestätigung darüber auszustellen, wer zur Vertretung nach außen befugt ist.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2016

Gesetzesnummer

20002664

Dokumentnummer

NOR40040447

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/20/P7/NOR40040447

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