Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Orientalisch-orthodoxes Kirchengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
26.04.2003
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
OrientKG
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
Mitteilungspflicht
§ 7.
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat jedermann Auskunft über die Anschrift einer anerkannten Kirche (Kirchengemeinde) und über deren nach außen vertretungsbefugte Organe zu erteilen. Ferner ist auf Antrag einer anerkannten Kirche (Kirchengemeinde) oder auch sonst von Personen oder Institutionen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, eine Bestätigung darüber auszustellen, wer zur Vertretung nach außen befugt ist.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2016
Gesetzesnummer
20002664
Dokumentnummer
NOR40040447