Bundesrecht konsolidiert

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Orientalisch-orthodoxes Kirchengesetz § 4

Kurztitel

Orientalisch-orthodoxes Kirchengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 20/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

26.04.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

OrientKG

Index

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Text

Verfassung in Bezug auf äußere Angelegenheiten

Paragraph 4,
  1. Absatz einsAus der Verfassung einer orientalisch-orthodoxen Kirche müssen, um die Wirksamkeit für den staatlichen Bereich sicherzustellen, zu ersehen sein:
    1. Ziffer eins
      der Sitz und die vertretungsbefugten Organe;
    2. Ziffer 2
      welcher geistlichen Jurisdiktion die Kirche untersteht;
    3. Ziffer 3
      Bestimmungen über den Erwerb und den Verlust der Mitgliedschaft, wonach die Kirchenzugehörigkeit klar bestimmbar ist;
    4. Ziffer 4
      Rechte und Pflichten der Mitglieder;
    5. Ziffer 5
      Art der Bestellung der Organe und ihr Wirkungskreis;
    6. Ziffer 6
      Vorschriften über allfällige Änderungen der Verfassung.
  2. Absatz 2Die Verfassung kann auch die örtliche Gliederung in Kirchengemeinden vorsehen. Für diesen Fall hat die Satzung der Kirchengemeinde folgende Punkte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      den Namen der Kirchengemeinde, welcher die Zugehörigkeit zu einer anerkannten orientalischorthodoxen Kirche (Paragraph eins,) zum Ausdruck zu bringen hat und sich vom Namen einer schon bestehenden Kirchengemeinde unterscheiden muss;
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung der örtlichen Grenzen des Gebietes der Kirchengemeinde;
    3. Ziffer 3
      die Art der Bestellung des Vorstandes der Kirchengemeinde und seine Aufgaben;
    4. Ziffer 4
      die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Kirchengemeinde, insbesondere Bestimmungen über die bestehenden Wahlrechte;
    5. Ziffer 5
      die Art der Aufbringung der für die ökonomischen Bedürfnisse der Kirchengemeinde erforderlichen Mittel;
    6. Ziffer 6
      das Verfahren bei Änderung der Satzung der Kirchengemeinde.
    Die Verfassung einer anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirche und die Satzung einer Kirchengemeinde unterliegen der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2016

Gesetzesnummer

20002664

Dokumentnummer

NOR40040444

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/20/P4/NOR40040444

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