Bundesrecht konsolidiert

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Orientalisch-orthodoxes Kirchengesetz § 2

Kurztitel

Orientalisch-orthodoxes Kirchengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 20/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

26.04.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

OrientKG

Index

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Text

Orientalisch-orthodoxe Kirchenkommission

Paragraph 2,
  1. Absatz einsMit Wirksamkeit für den staatlichen Bereich besteht eine orientalisch-orthodoxe Kirchenkommission, der je zwei Vertreter der in Österreich anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirchen angehören. Die Entsendung der Vertreter erfolgt durch den für die einzelnen anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirchen zuständigen höchsten geistlichen Jurisdiktionsinhaber oder einen von ihm Beauftragten.
  2. Absatz 2Zu den Aufgaben der orientalisch-orthodoxen Kirchenkommission gehören:
    1. Ziffer eins
      Koordination des Religionsunterrichts im Sinne des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, in der jeweils geltenden Fassung, für Schüler, die den anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirchen auf Grund deren Verfassung angehören,
    2. Ziffer 2
      das kirchliche Begutachtungsrecht im Sinne des Paragraph 14, des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1961,, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, unbeschadet des Begutachtungsrechts jeder einzelnen Kirche,
    3. Ziffer 3
      Abgabe einer Stellungnahme gegenüber der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur vor der Anerkennung einer anderen orientalisch-orthodoxen Kirche.
  3. Absatz 3Die orientalisch-orthodoxe Kirchenkommission hat ihre Beschlüsse einstimmig zu fassen.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2016

Gesetzesnummer

20002664

Dokumentnummer

NOR40040442

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/20/P2/NOR40040442

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