Bundesrecht konsolidiert

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Orientalisch-orthodoxes Kirchengesetz § 2

Kurztitel

Orientalisch-orthodoxes Kirchengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 20/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

26.04.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

OrientKG

Index

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Text

Orientalisch-orthodoxe Kirchenkommission

§ 2.
  1. (1) Mit Wirksamkeit für den staatlichen Bereich besteht eine orientalisch-orthodoxe Kirchenkommission, der je zwei Vertreter der in Österreich anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirchen angehören. Die Entsendung der Vertreter erfolgt durch den für die einzelnen anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirchen zuständigen höchsten geistlichen Jurisdiktionsinhaber oder einen von ihm Beauftragten.
  2. (2) Zu den Aufgaben der orientalisch-orthodoxen Kirchenkommission gehören:
    1. 1.
      Koordination des Religionsunterrichts im Sinne des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, in der jeweils geltenden Fassung, für Schüler, die den anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirchen auf Grund deren Verfassung angehören,
    2. 2.
      das kirchliche Begutachtungsrecht im Sinne des § 14 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 182/1961, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, unbeschadet des Begutachtungsrechts jeder einzelnen Kirche,
    3. 3.
      Abgabe einer Stellungnahme gegenüber der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur vor der Anerkennung einer anderen orientalisch-orthodoxen Kirche.
  3. (3) Die orientalisch-orthodoxe Kirchenkommission hat ihre Beschlüsse einstimmig zu fassen.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2016

Gesetzesnummer

20002664

Dokumentnummer

NOR40040442

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/20/P2/NOR40040442

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