Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Orientalisch-orthodoxes Kirchengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
26.04.2003
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
OrientKG
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
Gesetzlich anerkannte orientalisch-orthodoxe Kirchen
§ 1.
(1)
Die Armenisch-apostolische Kirche in Österreich und die Syrisch-orthodoxe Kirche in Österreich, welche im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes jeweils anerkannte Kirchen im Sinne des Artikels 15 des Staatsgrundgesetzes, RGBl. Nr. 142/1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger sind, haben die Stellung von Körperschaften des öffentlichen Rechts.(2)
Die Koptisch-orthodoxe Kirche in Österreich ist eine anerkannte Kirche im Sinne des Artikels 15 des Staatsgrundgesetzes, RGBl. Nr. 142/1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger; es kommt ihr die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2016
Gesetzesnummer
20002664
Dokumentnummer
NOR40040441