Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 182
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
16.08.2015
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
3. Abschnitt
Verfahren außerhalb der Abhandlung
Verfahren nach Rechtskraft der Einantwortung
§ 182.Paragraph 182,
(1)Absatz einsÜber Anträge auf Eintragungen in das Grundbuch, die auf Grund der Einantwortung erforderlich werden, hat das Grundbuchsgericht zu entscheiden.
(2)Absatz 2Stellen die Berechtigten innerhalb angemessener, ein Jahr nicht erheblich übersteigender Frist nach Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses keinen Antrag, so hat der Gerichtskommissär an ihrer Stelle die geeigneten Anträge beim Grundbuchsgericht einzubringen.
(3)Absatz 3Erwerben Personen Rechte auf bücherlich zu übertragende Sachen nicht auf Grund der Einantwortung, sondern als Vermächtnisnehmer oder rechtsgeschäftlich, so hat das Verlassenschaftsgericht auf deren Antrag und mit Zustimmung aller Erben mit Beschluss zu bestätigen, dass sie in den öffentlichen Büchern als Eigentümer eingetragen werden können. Für Bestätigungen zur Eintragung in das Firmenbuch gilt dies ebenso.
Anmerkung
Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel:
Kosten eines Verlassenschaftsverfahrens (M)Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel:
Meldung des Todesfalls: Grundbuch (T)Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel:
Kosten eines Verlassenschaftsverfahrens (T)Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel:
Meldung des Todesfalls: Grundbuch (M)
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
20003047
Dokumentnummer
NOR40046810