Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 182

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 182

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

16.08.2015

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

3. Abschnitt
Verfahren außerhalb der Abhandlung

Verfahren nach Rechtskraft der Einantwortung

Paragraph 182,
  1. Absatz einsÜber Anträge auf Eintragungen in das Grundbuch, die auf Grund der Einantwortung erforderlich werden, hat das Grundbuchsgericht zu entscheiden.
  2. Absatz 2Stellen die Berechtigten innerhalb angemessener, ein Jahr nicht erheblich übersteigender Frist nach Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses keinen Antrag, so hat der Gerichtskommissär an ihrer Stelle die geeigneten Anträge beim Grundbuchsgericht einzubringen.
  3. Absatz 3Erwerben Personen Rechte auf bücherlich zu übertragende Sachen nicht auf Grund der Einantwortung, sondern als Vermächtnisnehmer oder rechtsgeschäftlich, so hat das Verlassenschaftsgericht auf deren Antrag und mit Zustimmung aller Erben mit Beschluss zu bestätigen, dass sie in den öffentlichen Büchern als Eigentümer eingetragen werden können. Für Bestätigungen zur Eintragung in das Firmenbuch gilt dies ebenso.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Kosten eines Verlassenschaftsverfahrens (M)

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Meldung des Todesfalls: Grundbuch (T)

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Kosten eines Verlassenschaftsverfahrens (T)

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Meldung des Todesfalls: Grundbuch (M)

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046810

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