Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungseigentumsgesetz 2002 § 6

Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.10.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WEG 2002

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Grundlagen für die Einverleibung des Wohnungseigentums

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDem Antrag auf Einverleibung sind jedenfalls beizulegen
    1. Ziffer eins
      die schriftliche Vereinbarung der Miteigentümer nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, oder die gerichtliche Entscheidung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4,
    2. Ziffer 2
      die Bescheinigung der Baubehörde oder das Gutachten eines für den Hochbau zuständigen Ziviltechnikers oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Hochbau- oder das Immobilienwesen über den Bestand an wohnungseigentumstauglichen Objekten,
    3. Ziffer 3
      das Nutzwertgutachten (Paragraph 9, Absatz eins,) oder die rechtskräftige Entscheidung über die gerichtliche Nutzwertfestsetzung (Paragraph 9, Absatz 2,).
  2. Absatz 2Die Bescheinigung oder das Gutachten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, darf schon auf Grund der behördlich bewilligten Baupläne auf Antrag eines Miteigentümers oder eines Wohnungseigentumsbewerbers ausgestellt werden; der Verfasser eines solches Gutachtens hat der zuständigen Baubehörde eine Ausfertigung des Gutachtens zu übermitteln.

Schlagworte

Hochbauwesen

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2015

Gesetzesnummer

20001921

Dokumentnummer

NOR40080360

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/70/P6/NOR40080360

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