(4)Absatz 4Für abweichende Abrechnungseinheiten und gesondert abzurechnende Anlagen (§ 32 Abs. 6) können gesonderte Rücklagen gebildet werden.Für abweichende Abrechnungseinheiten und gesondert abzurechnende Anlagen (Paragraph 32, Absatz 6,) können gesonderte Rücklagen gebildet werden.