Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungseigentumsgesetz 2002 § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.10.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022

Abkürzung

WEG 2002

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Minderheitsrechte und Anzeigepflicht des einzelnen Wohnungseigentümers

Paragraph 30,
  1. Absatz einsJeder Wohnungseigentümer kann - über die Rechte zur Anfechtung von Beschlüssen nach Paragraph 24, Absatz 6 und Paragraph 29, hinaus - mit einem gegen die übrigen Wohnungseigentümer, im Fall der Ziffer 5, aber gegen den Verwalter zu richtenden Antrag die Entscheidung des Gerichts darüber verlangen, dass
    1. Ziffer eins
      Arbeiten im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, binnen einer angemessenen Frist durchgeführt werden,
    2. Ziffer 2
      eine angemessene Rücklage gebildet oder der bereits festgelegte Beitrag zur Bildung der Rücklage angemessen erhöht oder gemindert wird,
    3. Ziffer 3
      ihm die Entrichtung des auf ihn entfallenden Teils der durch die Rücklage nicht gedeckten Kosten einer in längeren als einjährigen Abständen wiederkehrenden Erhaltungsarbeit in angemessenen, den Verteilungszeitraum von zehn Jahren nicht übersteigenden Monatsraten gegen Zahlung der ortsüblichen Hypothekarzinsen gestattet wird, soweit ihm die sofortige Entrichtung des auf ihn entfallenden Teilbetrags der Erhaltungsarbeit unmöglich oder unzumutbar ist,
    4. Ziffer 4
      eine angemessene Feuerversicherung und Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird,
    5. Ziffer 5
      dem Verwalter bei Verstößen gegen Paragraph 20, Absatz 2 bis 7 die Einhaltung dieser Pflichten aufgetragen oder der Verwaltungsvertrag wegen grober Verletzung der Pflichten des Verwalters aufgelöst wird (Paragraph 21, Absatz 3,),
    6. Ziffer 6
      ein Verwalter (Paragraphen 19, ff.) oder ein vorläufiger Verwalter (Paragraph 23,) bestellt wird,
    7. Ziffer 7
      jene Bestimmungen der Hausordnung aufgehoben oder geändert werden, die seine schutzwürdigen Interessen verletzen oder ihm bei billigem Ermessen unzumutbar sind,
    8. Ziffer 8
      die Unwirksamkeit jener Bestimmungen einer Gemeinschaftsordnung festgestellt wird, die Paragraph 26, widersprechen, und
    9. Ziffer 9
      – sofern er Wohnungseigentümer einer Wohnung oder sonstigen selbständigen Räumlichkeit ist - ein nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 8, über einen Kraftfahrzeug-Abstellplatz geschlossener Mietvertrag wegen eines bei ihm vorliegenden Bedarfs gekündigt wird.
  2. Absatz 2Wenn ein einzelner Wohnungseigentümer die Mehrheit der Miteigentumsanteile hat und zum unverhältnismäßigen Nachteil eines anderen Wohnungseigentümers Maßnahmen trifft oder unterlässt beziehungsweise dem Verwalter aufträgt oder untersagt, kann der andere dagegen mit einem gegen den Mehrheitseigentümer zu richtenden Antrag - im Fall einer bereits getroffenen oder aufgetragenen Maßnahme innerhalb von drei Monaten ab deren Erkennbarkeit - das Gericht anrufen, auch wenn es sich nur um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung (Paragraph 28, Absatz eins,) handelt. Das Gericht kann dem Mehrheitseigentümer die Unterlassung beabsichtigter, die Rücknahme bereits getroffener oder die Durchführung verabsäumter Maßnahmen auftragen. Der Anteilsmehrheit eines einzelnen Wohnungseigentümers ist es gleichzuhalten, wenn die Mehrheit der Miteigentumsanteile im Eigentum mehrerer Personen steht, die miteinander durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbunden sind.
  3. Absatz 3Jeder Wohnungseigentümer hat Schäden an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft und ernste Schäden des Hauses in einem Wohnungseigentumsobjekt bei sonstiger Schadenersatzpflicht ohne Verzug dem Verwalter oder dem vorläufigen Verwalter anzuzeigen, sofern dieser nicht bereits Kenntnis von dem Schaden hat. Bei Gefahr im Verzug darf jeder Wohnungseigentümer auch ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer die zur Abwehr notwendigen Maßnahmen treffen.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Rechte des einzelnen Wohnungseigentümers

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022

Gesetzesnummer

20001921

Dokumentnummer

NOR40080389

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/70/P30/NOR40080389

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