Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Wohnungseigentumsgesetz 2002 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.10.2006

Außerkrafttretensdatum

30.04.2012

Abkürzung

WEG 2002

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Recht zum Antrag auf gerichtliche Nutzwertfestsetzung; Änderung der Miteigentumsanteile

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie gerichtliche Nutzwertfestsetzung kann in den Fällen des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 von jedem Miteigentümer und Wohnungseigentumsbewerber, in den Fällen des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, nur gemeinsam von den von der Änderung oder Übertragung betroffenen Wohnungseigentümern beantragt werden.
  2. Absatz 2Die gerichtliche Nutzwertfestsetzung kann im Fall des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, nur innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der Bewilligung der Einverleibung von Wohnungseigentum und in den Fällen des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 nur innerhalb eines Jahres ab Vollendung der Bauführung beantragt werden. Für einen Wohnungseigentumsbewerber beginnt im Fall des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, die Antragsfrist erst mit der Verständigung von der Einverleibung des Wohnungseigentums.
  3. Absatz 3Sollen auf Grund einer gerichtlichen (Paragraph 9, Absatz 2 und 3) oder einvernehmlichen (Paragraph 9, Absatz 6,) Nutzwertfestsetzung die Miteigentumsanteile geändert werden, so kann dies bei bereits einverleibtem Wohnungseigentum durch Berichtigung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 136, Absatz eins, GBG 1955 geschehen, sofern dies bei keinem der Miteigentumsanteile zu einer Änderung von mehr als 10 vH führt. Die Berichtigung kann von jedem der von der Änderung betroffenen Miteigentümer beantragt werden; einer Zustimmung der übrigen Miteigentümer oder Buchberechtigten bedarf es nicht. Bücherliche Rechte, die auf den Miteigentumsanteilen lasten, beziehen sich ohne weiteres auf die berichtigten Miteigentumsanteile.
  4. Absatz 4Liegen die im vorstehenden Absatz genannten Voraussetzungen einer Berichtigung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 136, Absatz eins, GBG 1955 nicht vor, so haben die Miteigentümer zur Änderung der Miteigentumsanteile entsprechend einer gerichtlichen oder einvernehmlichen Nutzwertfestsetzung gegenseitig Miteigentumsanteile in einem solchen Ausmaß zu übernehmen und zu übertragen, dass jedem Wohnungseigentümer der nun für sein Wohnungseigentumsobjekt erforderliche Mindestanteil zukommt. Mangels vereinbarter Unentgeltlichkeit ist für die übernommenen Miteigentumsanteile ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Die durch die einzelne Übertragung entstehenden Kosten und Abgaben hat der Miteigentümer zu tragen, dem ein Miteigentumsanteil übertragen wird. Jedoch können auch in diesem Fall die Anteile derjenigen Miteigentümer nach Absatz 3, berichtigt werden, die im Verhältnis zu keinem Miteigentümer, dessen Anteil um mehr als 10 vH geändert wird, Miteigentumsanteile zu übertragen oder zu übernehmen haben.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2012

Gesetzesnummer

20001921

Dokumentnummer

NOR40080366

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/70/P10/NOR40080366

Navigation im Suchergebnis