Bundesrecht konsolidiert

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Vereinsgesetz 2002 § 7

Kurztitel

Vereinsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VerG

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen

Paragraph 7,

Beschlüsse von Vereinsorganen sind nichtig, wenn dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten. Andere gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse bleiben gültig, sofern sie nicht binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden. Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtung berechtigt.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2021

Gesetzesnummer

20001917

Dokumentnummer

NOR40029818

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/66/P7/NOR40029818

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