Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vereinsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 31
Inkrafttretensdatum
01.09.2012
Außerkrafttretensdatum
24.05.2018
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
7. Abschnitt
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Strafbestimmung
die Errichtung eines Vereins vor Aufnahme einer über die Vereinbarung von Statuten und die allfällige Bestellung der ersten organschaftlichen Vertreter hinausgehenden Vereinstätigkeit nicht gemäß § 11 Abs. 1 anzeigt oderdie Errichtung eines Vereins vor Aufnahme einer über die Vereinbarung von Statuten und die allfällige Bestellung der ersten organschaftlichen Vertreter hinausgehenden Vereinstätigkeit nicht gemäß Paragraph 11, Absatz eins, anzeigt oder
trotz Erklärung der Vereinsbehörde gemäß § 12 Abs. 1 eine Vereinstätigkeit ausübt oder auf der Grundlage geänderter Statuten fortsetzt (§ 14 Abs. 1) odertrotz Erklärung der Vereinsbehörde gemäß Paragraph 12, Absatz eins, eine Vereinstätigkeit ausübt oder auf der Grundlage geänderter Statuten fortsetzt (Paragraph 14, Absatz eins,) oder
nach rechtskräftiger Auflösung des Vereins die Vereinstätigkeit fortsetzt oder
als zur Vertretung des Vereins berufener Organwalter
die Anzeige einer Statutenänderung unterlässt (§ 14 Abs. 1) oderdie Anzeige einer Statutenänderung unterlässt (Paragraph 14, Absatz eins,) oder
die organschaftlichen Vertreter des Vereins oder die Vereinsanschrift nicht gemäß § 14 Abs. 2 und 3 bekannt gibt oderdie organschaftlichen Vertreter des Vereins oder die Vereinsanschrift nicht gemäß Paragraph 14, Absatz 2 und 3 bekannt gibt oder
die freiwillige Auflösung des Vereins nicht gemäß § 28 Abs. 2 anzeigt oder die Veröffentlichung unterlässt (§ 28 Abs. 3) oderdie freiwillige Auflösung des Vereins nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 2, anzeigt oder die Veröffentlichung unterlässt (Paragraph 28, Absatz 3,) oder
die Mitteilung der Beendigung der Abwicklung nach freiwilliger Auflösung des Vereins unterlässt (§ 30 Abs. 5 in Verbindung mit § 28 Abs. 2) oderdie Mitteilung der Beendigung der Abwicklung nach freiwilliger Auflösung des Vereins unterlässt (Paragraph 30, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2,) oder
die ZVR-Zahl nicht gemäß § 18 Abs. 3 letzter Satz verwendet oderdie ZVR-Zahl nicht gemäß Paragraph 18, Absatz 3, letzter Satz verwendet oder
als Abwickler die Mitteilung der Beendigung der Abwicklung nach freiwilliger Auflösung des Vereins unterlässt (§ 30 Abs. 5)als Abwickler die Mitteilung der Beendigung der Abwicklung nach freiwilliger Auflösung des Vereins unterlässt (Paragraph 30, Absatz 5,)
begeht – wenn die Tat nicht von den Strafgerichten zu verfolgen ist – eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Im RIS seit
25.05.2012
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2018
Gesetzesnummer
20001917
Dokumentnummer
NOR40139165