Bundesrecht konsolidiert

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Vereinsgesetz 2002 § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

31.03.2006

Abkürzung

VerG

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

7. Abschnitt

Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Strafbestimmung

Paragraph 31, Wer

  1. Ziffer eins
    die Errichtung eines Vereins vor Aufnahme einer über die Vereinbarung von Statuten und die allfällige Bestellung der ersten organschaftlichen Vertreter hinausgehenden Vereinstätigkeit nicht gemäß Paragraph 11, Absatz eins, anzeigt oder
  2. Ziffer 2
    trotz Erklärung der Vereinsbehörde gemäß Paragraph 12, Absatz eins, eine Vereinstätigkeit ausübt oder auf der Grundlage geänderter Statuten fortsetzt (Paragraph 14, Absatz eins,) oder
  3. Ziffer 3
    nach rechtskräftiger Auflösung des Vereins die Vereinstätigkeit fortsetzt oder
  4. Ziffer 4
    als zur Vertretung des Vereins berufener Organwalter
    1. Litera a
      die Anzeige einer Statutenänderung unterlässt (Paragraph 14, Absatz eins,) oder
    2. Litera b
      die organschaftlichen Vertreter des Vereins oder die Vereinsanschrift nicht gemäß Paragraph 14, Absatz 2 und 3 bekannt gibt oder
    3. Litera c
      die freiwillige Auflösung des Vereins nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 2, anzeigt oder die Veröffentlichung unterlässt (Paragraph 28, Absatz 3,) oder
    4. Litera d
      die Mitteilung der Beendigung der Abwicklung nach freiwilliger Auflösung des Vereins unterlässt (Paragraph 30, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2,) oder
  5. Ziffer 5
    als Abwickler die Mitteilung der Beendigung der Abwicklung nach freiwilliger Auflösung des Vereins unterlässt (Paragraph 30, Absatz 5,)
begeht - wenn die Tat nicht von den Strafgerichten zu verfolgen ist - eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Gesetzesnummer

20001917

Dokumentnummer

NOR40029842

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/66/P31/NOR40029842

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