Bundesrecht konsolidiert

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Vereinsgesetz 2002 § 3

Kurztitel

Vereinsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VerG

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Statuten

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Gestaltung der Vereinsorganisation steht den Gründern und den zur späteren Beschlussfassung über Statutenänderungen berufenen Vereinsorganen im Rahmen der Gesetze frei.
  2. Absatz 2Die Statuten müssen jedenfalls enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Vereinsnamen,
    2. Ziffer 2
      den Vereinssitz,
    3. Ziffer 3
      eine klare und umfassende Umschreibung des Vereinszwecks,
    4. Ziffer 4
      die für die Verwirklichung des Zwecks vorgesehenen Tätigkeiten und die Art der Aufbringung finanzieller Mittel,
    5. Ziffer 5
      Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft,
    6. Ziffer 6
      die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder,
    7. Ziffer 7
      die Organe des Vereins und ihre Aufgaben, insbesondere eine klare und umfassende Angabe, wer die Geschäfte des Vereins führt und wer den Verein nach außen vertritt,
    8. Ziffer 8
      die Art der Bestellung der Vereinsorgane und die Dauer ihrer Funktionsperiode,
    9. Ziffer 9
      die Erfordernisse für gültige Beschlussfassungen durch die Vereinsorgane,
    10. Ziffer 10
      die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis,
    11. Ziffer 11
      Bestimmungen über die freiwillige Auflösung des Vereins und die Verwertung des Vereinsvermögens im Fall einer solchen Auflösung.
  3. Absatz 3Das Leitungsorgan eines Vereins ist verpflichtet, jedem Vereinsmitglied auf Verlangen die Statuten auszufolgen.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022

Gesetzesnummer

20001917

Dokumentnummer

NOR40029814

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/66/P3/NOR40029814

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