Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vereinsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 26
Inkrafttretensdatum
01.08.2010
Außerkrafttretensdatum
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
Verzicht auf Ersatzansprüche durch den Verein
§ 26.Paragraph 26,
Ein Verzicht auf oder ein Vergleich über Ersatzansprüche des Vereins gegen Organwalter oder Prüfer ist Gläubigern des Vereins gegenüber unwirksam. Anderes gilt nur, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig oder überschuldet ist und sich zur Überwindung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung mit seinen Gläubigern vergleicht.
Im RIS seit
10.08.2010
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2021
Gesetzesnummer
20001917
Dokumentnummer
NOR40119863