Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Vereinsgesetz 2002 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010

Abkürzung

VerG

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Verzicht auf Ersatzansprüche durch den Verein

§ 26.

Ein Verzicht auf oder ein Vergleich über Ersatzansprüche des Vereins gegen Organwalter oder Prüfer ist Gläubigern des Vereins gegenüber unwirksam. Anderes gilt nur, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig oder überschuldet ist und sich zur Abwendung oder Beseitigung des Konkurses mit seinen Gläubigern vergleicht.

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2010

Gesetzesnummer

20001917

Dokumentnummer

NOR40029837

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/66/P26/NOR40029837

Navigation im Suchergebnis