Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Vereinsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 26
Inkrafttretensdatum
01.07.2002
Außerkrafttretensdatum
31.07.2010
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
Verzicht auf Ersatzansprüche durch den Verein
§ 26.
Ein Verzicht auf oder ein Vergleich über Ersatzansprüche des Vereins gegen Organwalter oder Prüfer ist Gläubigern des Vereins gegenüber unwirksam. Anderes gilt nur, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig oder überschuldet ist und sich zur Abwendung oder Beseitigung des Konkurses mit seinen Gläubigern vergleicht.
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2010
Gesetzesnummer
20001917
Dokumentnummer
NOR40029837