Bundesrecht konsolidiert

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Vereinsgesetz 2002 § 25

Kurztitel

Vereinsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VerG

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Geltendmachung von Ersatzansprüchen des Vereins

Paragraph 25,
  1. Absatz einsZur Geltendmachung von Ersatzansprüchen des Vereins gegen einen Organwalter kann die Mitgliederversammlung einen Sondervertreter bestellen. Dazu kann die Mitgliederversammlung jedenfalls auch von einem allfälligen Aufsichtsorgan einberufen werden.
  2. Absatz 2Für den Fall, dass die Mitgliederversammlung die Bestellung eines Sondervertreters ablehnt oder mit dieser Frage nicht befasst wird, können Ersatzansprüche von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder geltend gemacht werden. Diese bestellen für den Verein einen Sondervertreter, der mit der Geltendmachung der Ersatzansprüche betraut wird.
  3. Absatz 3Dringt im Fall des Absatz 2, der Verein mit den erhobenen Ansprüchen nicht oder nicht zur Gänze durch, so tragen die betreffenden Mitglieder die aus der Rechtsverfolgung erwachsenden Kosten nach außen zur ungeteilten Hand (Gesamtschuldner) und im Innenverhältnis, sofern nicht anderes vereinbart ist, zu gleichen Teilen.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2021

Gesetzesnummer

20001917

Dokumentnummer

NOR40029836

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/66/P25/NOR40029836

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