Bundesrecht konsolidiert

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Vereinsgesetz 2002 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

14.12.2021

Abkürzung

VerG

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Erteilung von Auskünften aus dem Zentralen Vereinsregister

Paragraph 19,
  1. Absatz einsFür die Erteilung von Auskünften aus dem Zentralen Vereinsregister gilt Paragraph 17, sinngemäß, wobei diese – abweichend von Paragraph 9, Absatz 3, – unabhängig vom Sitz eines Vereins von jeder Vereinsbehörde zu erteilen sind.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften auf Verlangen sowie Körperschaften öffentlichen Rechts auf deren Antrag eine Abfrage im Zentralen Vereinsregister in der Weise zu eröffnen, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, die dort verarbeiteten Daten – ausgenommen jene nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 9 und 15 – eines eindeutig nach seiner ZVR-Zahl (Paragraph 18, Absatz 2,) oder seinem Namen oder Namensbestandteilen, allenfalls ergänzt mit dem Vereinssitz, bestimmbaren Vereins im Datenfernverkehr ermitteln können.
  3. Absatz 3Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, jedermann die gebührenfreie Abfrage der im ZVR verarbeiteten Daten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 7, 10 bis 13 und 16 eines nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 eindeutig bestimmbaren Vereins, für den keine Auskunftssperre gemäß Paragraph 17, Absatz 4, besteht, im Weg des Datenfernverkehrs zu eröffnen (Online-Einzelabfrage).
  4. Absatz 4Der Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebs des Zentralen Vereinsregisters sowie Näheres über die Vorgangsweise bei dem in Absatz eins bis 3 vorgesehenen Verarbeiten von Daten im Hinblick auf die für die jeweilige Datenverarbeitung notwendigen Datensicherheitsmaßnahmen, sind vom Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen, wobei für das Verarbeiten von Daten gemäß Absatz eins a und 2 insbesondere vorzusehen ist, dass seitens des Empfängers sichergestellt wird, dass
    1. Ziffer eins
      in seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer unter welchen Voraussetzungen eine Abfrage durchführen darf,
    2. Ziffer 2
      abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten belehrt werden,
    3. Ziffer 3
      entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verarbeiten der Vereinsdaten durch Unbefugte getroffen werden,
    4. Ziffer 4
      durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte Abfragen ergriffen werden,
    5. Ziffer 5
      Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können,
    6. Ziffer 6
      Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen werden und
    7. Ziffer 7
      eine Dokumentation über die gemäß Ziffer eins bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.
  5. Absatz 5Eine auf Antrag eröffnete Abfrageberechtigung im Zentralen Vereinsregister ist vom Bundesminister für Inneres zu unterbinden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen, unter denen die Abfrageberechtigung erteilt wurde, nicht mehr vorliegen,
    2. Ziffer eins a
      die damit ermittelten Daten zu anderen Zwecken als zur Erfüllung eines gesetzlichen Auftrages verarbeitet werden,
    3. Ziffer 2
      schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Betroffener von Auskünften verletzt wurden,
    4. Ziffer 3
      gegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Absatz 4, Ziffer eins bis 7 verstoßen wurde oder
    5. Ziffer 4
      ausdrücklich auf sie verzichtet wird.
    Einer gegen einen solchen Bescheid erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
  6. Absatz 6Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können Änderungen im ZVR, die sonst auf Grund von Mitteilungen gemäß Paragraph 14, Absatz 2 und 3 vorgenommen werden, durch einen vom Verein der Behörde namhaft gemachten organschaftlichen Vertreter unter Verwendung der Bürgerkarte (E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) für die Behörde vorgenommen werden. Auf diese Weise durchgeführte Änderungen sind unverzüglich den lokalen Vereinsregistern zu übermitteln.
  7. Absatz 7Der Österreichischen Nationalbank sind gegen Ersatz der dafür anfallenden Kosten die Daten aus dem Zentralen Vereinsregister zur Erfüllung ihrer gesetzlich oder unionsrechtlich übertragenen Aufgaben nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Datenfernverkehr zu übermitteln.

Im RIS seit

01.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021

Gesetzesnummer

20001917

Dokumentnummer

NOR40202721

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/66/P19/NOR40202721

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