Bundesrecht konsolidiert

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Vereinsgesetz 2002 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.03.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Abkürzung

VerG

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Verwendung der Daten des Zentralen Vereinsregisters

Paragraph 19, (1) Der Bundesminister für Inneres hat die ihm für Zwecke des ZVR überlassenen Vereinsdaten so zu verarbeiten, dass deren Auswählbarkeit aus der gesamten Menge nur nach dem Vereinsnamen und der ZVR-Zahl der Vereine vorgesehen ist; Paragraph 17, Absatz eins, gilt für das ZVR sinngemäß.

  1. Absatz eins aDie Vereinsbehörden dürfen die im Zentralen Vereinsregister verarbeiteten Daten gemeinsam benützen und Auskünfte daraus erteilen. Für die Erteilung von Auskünften gilt Paragraph 17, sinngemäß, wobei diese - abweichend von Paragraph 9, Absatz 3, - unabhängig vom Sitz eines Vereins von jeder Vereinsbehörde erster Instanz zu erteilen sind.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften auf Verlangen sowie Körperschaften öffentlichen Rechts auf deren Antrag eine Abfrage im Zentralen Vereinsregister in der Weise zu eröffnen, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, die dort verarbeiteten Daten - ausgenommen jene nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 9 und 15 - bestimmter Vereine im Datenfernverkehr ermitteln können.
  3. Absatz 3Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, jedermann die gebührenfreie Abfrage der im ZVR verarbeiteten Daten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 7, 10 bis 13 und 16 eines nach seinem Namen oder seiner ZVR-Zahl bestimmten Vereins, für den keine Auskunftssperre gemäß Paragraph 17, Absatz 4, besteht, im Weg des Datenfernverkehrs zu eröffnen (Online-Einzelabfrage).
  4. Absatz 4Der Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebs des Zentralen Vereinsregisters sowie Näheres über die Vorgangsweise bei dem in Absatz eins bis 3 vorgesehenen Verwenden von Daten im Hinblick auf die für die jeweilige Datenverwendung notwendigen Datensicherheitsmaßnahmen, sind vom Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen, wobei für das Verwenden von Daten gemäß Absatz eins a und 2 insbesondere vorzusehen ist, dass seitens des Empfängers sichergestellt wird, dass
    1. Ziffer eins
      in seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer unter welchen Voraussetzungen eine Abfrage durchführen darf,
    2. Ziffer 2
      abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten belehrt werden,
    3. Ziffer 3
      entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verwendung der Vereinsdaten durch Unbefugte getroffen werden,
    4. Ziffer 4
      durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte Abfragen ergriffen werden,
    5. Ziffer 5
      Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können,
    6. Ziffer 6
      Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen werden und
    7. Ziffer 7
      eine Dokumentation über die gemäß Ziffer eins bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.
  5. Absatz 5Eine auf Antrag eröffnete Abfrageberechtigung im Zentralen Vereinsregister ist vom Bundesminister für Inneres zu unterbinden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen, unter denen die Abfrageberechtigung erteilt wurde, nicht mehr vorliegen,
    2. Ziffer eins a
      die damit ermittelten Daten zu anderen Zwecken als zur Erfüllung eines gesetzlichen Auftrages verwendet werden,
    3. Ziffer 2
      schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Betroffener von Auskünften verletzt wurden,
    4. Ziffer 3
      gegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Absatz 4, Ziffer eins bis 7 verstoßen wurde oder
    5. Ziffer 4
      ausdrücklich auf sie verzichtet wird.

Gesetzesnummer

20001917

Dokumentnummer

NOR40050271

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/66/P19/NOR40050271

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