(1)Absatz einsDer Bundesminister für Inneres hat ein automationsunterstütztes Zentrales Vereinsregister (ZVR) als Informationsverbundsystem im Sinne des § 4 Z 13 DSG 2000 zu führen, wobei der Bundesminister für Inneres sowohl die Funktion des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 als auch die eines Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 für diese Datenanwendung ausübt. Datenschutzrechtliche Auftraggeber des ZVR sind die Vereinsbehörden erster Instanz.Der Bundesminister für Inneres hat ein automationsunterstütztes Zentrales Vereinsregister (ZVR) als Informationsverbundsystem im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 13, DSG 2000 zu führen, wobei der Bundesminister für Inneres sowohl die Funktion des Betreibers gemäß Paragraph 50, DSG 2000 als auch die eines Dienstleisters im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000 für diese Datenanwendung ausübt. Datenschutzrechtliche Auftraggeber des ZVR sind die Vereinsbehörden erster Instanz.