3. Abschnitt
Vereinsregister und Datenverwendung
Verwendung sensibler Daten
§ 15.Paragraph 15,
Personenbezogene Daten gemäß § 16 Abs. 1 dürfen die Vereinsbehörden im Interesse der Offenlegung der für den Rechtsverkehr bedeutsamen Tatsachen sowie im Interesse der Ausschließlichkeit der Vereinsnamen (§ 4 Abs. 1) auch dann verwenden, wenn es sich im Hinblick auf den aus seinem Namen erschließbaren Zweck eines Vereins (§ 4 Abs. 1) um besonders schutzwürdige Daten im Sinne von § 4 Z 2 DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, handelt. Personenbezogene Daten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, dürfen die Vereinsbehörden im Interesse der Offenlegung der für den Rechtsverkehr bedeutsamen Tatsachen sowie im Interesse der Ausschließlichkeit der Vereinsnamen (Paragraph 4, Absatz eins,) auch dann verwenden, wenn es sich im Hinblick auf den aus seinem Namen erschließbaren Zweck eines Vereins (Paragraph 4, Absatz eins,) um besonders schutzwürdige Daten im Sinne von Paragraph 4, Ziffer 2, DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, handelt.