Bundesrecht konsolidiert

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Vereinsgesetz 2002 § 14

Kurztitel

Vereinsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VerG

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Änderung der Statuten, der organschaftlichen Vertreter und der Vereinsanschrift

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDie Paragraphen eins bis 13 gelten sinngemäß auch für Statutenänderungen. Ein Vereinsregisterauszug ist nur dann zu übermitteln, wenn sich durch die Statutenänderung der Registerstand geändert hat.
  2. Absatz 2Der Verein hat alle seine organschaftlichen Vertreter unter Angabe ihrer statutengemäßen Funktion, ihres Namens, ihres Geburtsdatums, ihres Geburtsorts und ihrer für Zustellungen maßgeblichen Anschrift sowie des Beginns ihrer Vertretungsbefugnis jeweils binnen vier Wochen nach ihrer Bestellung der Vereinsbehörde bekannt zu geben.
  3. Absatz 3Der Verein hat der Vereinsbehörde auch jede Änderung seiner für Zustellungen maßgeblichen Anschrift binnen vier Wochen mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022

Gesetzesnummer

20001917

Dokumentnummer

NOR40029825

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/66/P14/NOR40029825

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