Bundesrecht konsolidiert

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Vereinsgesetz 2002 § 13

Kurztitel

Vereinsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VerG

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit

Paragraph 13,
  1. Absatz einsErgeht binnen vier, im Fall einer Verlängerung gemäß Paragraph 12, Absatz 3, binnen längstens sechs Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige keine Erklärung gemäß Paragraph 12, Absatz eins,, so gilt das Schweigen der Vereinsbehörde als Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit. Der mit Fristablauf entstandene Verein (Paragraph 2, Absatz eins,) kann seine Tätigkeit beginnen. Die Vereinsbehörde hat den Anzeigern eine unbeglaubigte Abschrift der Statuten und einen Auszug aus dem Vereinsregister zu übermitteln.
  2. Absatz 2Schon vor Fristablauf kann an die Anzeiger mit Bescheid eine ausdrückliche Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit ergehen, sobald die Vereinsbehörde zu einer Erklärung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, keinen Anlass sieht. Der Einladung ist eine unbeglaubigte Abschrift der Statuten und ein Auszug aus dem Vereinsregister anzuschließen.

Im RIS seit

26.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022

Gesetzesnummer

20001917

Dokumentnummer

NOR40154778

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/66/P13/NOR40154778

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