Bundesrecht konsolidiert

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Vereinsgesetz 2002 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

VerG

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Erklärung, dass die Vereinsgründung nicht gestattet ist

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie Vereinsbehörde hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 11, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit Bescheid zu erklären, dass die Gründung eines Vereins nicht gestattet wird, wenn der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre.
  2. Absatz 2Eine Erklärung gemäß Absatz eins, muss ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige bei der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich und unter Angabe der Gründe erfolgen.
  3. Absatz 3Ergibt eine erste Prüfung der vorgelegten Statuten Anhaltspunkte dafür, dass der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig sein könnte, so kann die Vereinsbehörde, wenn dies zur Prüfung dieser Fragen im Interesse eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, die in Absatz 2, angeführte Frist mit Bescheid auf längstens sechs Wochen verlängern.
  4. Absatz 4Ein Bescheid gemäß Absatz 3, muss ohne unnötigen Aufschub schriftlich und unter Angabe der Gründe erlassen werden. Gegen einen solchen Bescheid ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
  5. Absatz 5Ein Bescheid gemäß Absatz eins, gilt hinsichtlich der in Absatz 2, angeführten und allenfalls gemäß Absatz 3, verlängerten Frist auch dann als rechtzeitig erlassen, wenn seine Zustellung innerhalb dieser Frist an der in der Errichtungsanzeige angegebenen Abgabestelle versucht worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2013

Gesetzesnummer

20001917

Dokumentnummer

NOR40029823

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/66/P12/NOR40029823

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