Bundesrecht konsolidiert

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Vereinsgesetz 2002 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.08.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

VerG

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

2. Abschnitt
Entstehung des Vereins

Anzeige der Vereinserrichtung

Paragraph 11,

Die Errichtung eines Vereins (Paragraph 2, Absatz eins,) ist der Vereinsbehörde von den Gründern oder den bereits bestellten organschaftlichen Vertretern unter Angabe ihres Namens, ihres Geburtsdatums, ihres Geburtsorts und ihrer für Zustellungen maßgeblichen Anschrift (Paragraph 2, Ziffer 4, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,) mit einem Exemplar der vereinbarten Statuten schriftlich anzuzeigen. Bereits bestellte organschaftliche Vertreter haben zudem ihre Funktion und den Zeitpunkt ihrer Bestellung anzugeben. Sofern bereits vorhanden, ist auch die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Vereins bekannt zu geben.

Im RIS seit

26.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021

Gesetzesnummer

20001917

Dokumentnummer

NOR40154776

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/66/P11/NOR40154776

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