Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vereinsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.08.2013
Außerkrafttretensdatum
31.12.2021
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
2. Abschnitt
Entstehung des Vereins
Anzeige der Vereinserrichtung
§ 11.
Die Errichtung eines Vereins (§ 2 Abs. 1) ist der Vereinsbehörde von den Gründern oder den bereits bestellten organschaftlichen Vertretern unter Angabe ihres Namens, ihres Geburtsdatums, ihres Geburtsorts und ihrer für Zustellungen maßgeblichen Anschrift (§ 2 Z 4 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982) mit einem Exemplar der vereinbarten Statuten schriftlich anzuzeigen. Bereits bestellte organschaftliche Vertreter haben zudem ihre Funktion und den Zeitpunkt ihrer Bestellung anzugeben. Sofern bereits vorhanden, ist auch die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Vereins bekannt zu geben.
Im RIS seit
26.08.2013
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2021
Gesetzesnummer
20001917
Dokumentnummer
NOR40154776