Bundesrecht konsolidiert

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Vereinsgesetz 2002 § 1

Kurztitel

Vereinsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VerG

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Verein

Paragraph eins,
  1. Absatz einsEin Verein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Der Verein genießt Rechtspersönlichkeit (Paragraph 2, Absatz eins,).
  2. Absatz 2Ein Verein darf nicht auf Gewinn berechnet sein. Das Vereinsvermögen darf nur im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden.
  3. Absatz 3Dieses Bundesgesetz gilt nicht für solche Zusammenschlüsse, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften in anderer Rechtsform gebildet werden müssen oder auf Grund freier Rechtsformwahl nach anderen gesetzlichen Vorschriften gebildet werden.
  4. Absatz 4Ein Zweigverein ist ein seinem Hauptverein statutarisch untergeordneter Verein, der die Ziele des übergeordneten Hauptvereins mitträgt. Eine Zweigstelle (Sektion) ist eine rechtlich unselbständige, aber weitgehend selbständig geführte, organisatorische Teileinheit eines Vereins.
  5. Absatz 5Ein Verband ist ein Verein, in dem sich in der Regel Vereine zur Verfolgung gemeinsamer Interessen zusammenschließen. Ein Dachverband ist ein Verein zur Verfolgung gemeinsamer Interessen von Verbänden.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2021

Gesetzesnummer

20001917

Dokumentnummer

NOR40029812

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/66/P1/NOR40029812

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